I.
Allgemeines
1. Für sämtliche - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen
(einschließlich Beratungs- und sonstige Nebenleistungen) der Maneshi gelten
ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bedingungen
des Bestellers wird hiermit widersprochen.
2.
Vereinbarungen, insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern, bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Maneshi. Auf die
Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses kann nur durch schriftliche
Erklärung seitens der Maneshi verzichtet werden.
3.
Die Maneshi übernimmt für die von ihr geschuldeten Lieferungen und Leistungen
keine Garantie und kein Beschaffungsrisiko. Sämtliche Verpflichtungen der
Maneshi stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Über
eine nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung wird die Maneshi den Besteller
unverzüglich informieren und ihm bei einer etwaigen Lösung der Maneshi vom
Vertrag unverzüglich bereits erbrachte Gegenleistungen erstatten.
4.
Sämtliche Angaben der Maneshi (egal, ob schriftlich, mündlich, in
Angebotsunterlagen oder auf sonstige Weise) wie Abbildungen, Zeichnungen,
Farb-, Gewichts- und Maßangaben etc. sind als annähernd zu betrachten, sofern
die Maneshi sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet
hat. Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Farbabweichungen von der
Vorlage nicht ausgeschlossen werden.
5.
Sämtliche Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte sowie damit verbundene
Nutzungsrechte (z.B. an grafischen Entwürfen, Layouts, Bild- und Wortmarken),
verbleiben bei der Maneshi. Im Falle einer abweichenden Vereinbarung werden
die Schutzrechte erst mit Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts
übertragen.
6.
Eine Übertragung der Rechte des Bestellers aus mit der Maneshi geschlossenen
Verträgen ist nur zulässig, wenn die Maneshi dem zuvor schriftlich zugestimmt
hat.
II.
Preise, Zahlungen, Sicherheiten
1. Die Preise der Maneshi verstehen sich in EURO ab Werk exklusive
Verpackung, die gesondert berechnet und nicht zurückgenommen wird. Hinzu kommt
die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer.
2.
Die Anfertigung von Skizzen, Entwürfen, Probesätzen, Probedrucken,
Korrekturabzügen, Proofs etc., die Überarbeitung von Daten des Bestellers,
Datenübertragungen (z.B. per ISDN) und ähnliche auf Wunsch des Bestellers
erbrachte Vorarbeiten werden gesondert berechnet.
3.
Kommt es zu wesentlichen Änderungen von Kostenfaktoren, insbesondere der Löhne,
der Materialpreise oder Frachtkosten, kann die Maneshi vereinbarte Preise
entsprechend dem Einfluss der geänderten Kostenfaktoren in angemessenem Umfang
anpassen, sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfolgt
die Lieferung und/oder Leistung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht
zum vereinbarten Termin oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit und sind
seit Vertragsschluss mehr als 4 Monate vergangen, ist die Maneshi unabhängig
von der Person des Bestellers berechtigt, ihre dann jeweils geltenden
Listenpreise zu berechnen.
4.
Die Forderungen der Maneshi sind unverzüglich nach Rechnungszugang ohne Abzug
zahlbar.
5.
Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung der Forderungen der Maneshi durch
Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers kann die Maneshi ihre
sämtlichen Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig
stellen und/oder Sicherheiten verlangen. Ferner ist die Maneshi berechtigt,
noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen
Stellung von Sicherheiten auszuführen. Verweigert der Besteller Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen, kann die Maneshi vom Vertrag zurücktreten und
Schadenersatz verlangen. Darüber hinaus kann die Maneshi, ohne vom Vertrag
zurückzutreten, die Verbindung, Verarbeitung, Umbildung oder Veräußerung der
von ihr gelieferten Ware - auch soweit sie bereits verbunden, verarbeitet oder
umgebildet ist - untersagen, die Einziehungsermächtigung gemäß nachfolgender
Ziffer VI.7. widerrufen und Rückgabe der Ware auf Kosten des Bestellers
verlangen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht
zusteht. Zurückgenommene Ware wird von der Maneshi durch freihändigen
Verkauf verwertet und der Erlös abzüglich entstandener Kosten auf die
Forderungen der Maneshi gegen den Besteller angerechnet.
6.
Erfolgt bei Zahlungsverzug des Bestellers auch nach Ablauf einer von der Maneshi gesetzten Nachfrist nicht der volle Ausgleich der Ansprüche, ist die Maneshi neben ihren sonstigen Rechten befugt, als pauschalierten Schadenersatz statt
der Leistung 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Der Nachweis eines höheren
Schaden bleibt der Maneshi vorbehalten. Dem Besteller wird der Nachweis
gestattet, dass der Maneshi kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als
die Pauschale entstanden ist.
7.
Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Besteller nur zu, sofern die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Entsprechendes gilt für
Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, sofern der Besteller Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
8.
Wechsel und Schecks werden von der Maneshi nur aufgrund schriftlicher
Vereinbarung und nur zahlungshalber hereingenommen. Diskontspesen und alle
sonstigen mit der Hereinnahme oder Einlösung des Wechsels bzw. Schecks
entstehenden Kosten trägt der Besteller. Werden Wechsel oder Schecks vom
bezogenen Kreditinstitut nicht oder nur teilweise eingelöst, kann die Maneshi
vom Besteller als pauschalierten Schadenersatz eine Bearbeitungsgebühr von 25
EURO verlangen. Der Nachweis eines höheren Schaden bleibt der Maneshi
vorbehalten. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass der Maneshi kein
oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.
III.
Grundsätze der Auftragsausführung, Freigabe durch den Besteller
1. Der Besteller hat der Maneshi die zur Auftragsausführung
erforderlichen Gegenstände, Informationen und Unterlagen wie Daten, Papier,
Ausdrucke, Proofs etc. (nachfolgend einheitlich “Bestellerunterlagen“)
rechtzeitig zu übermitteln. Elektronisch verarbeitete Daten hat der Besteller
vor der Übermittlung entsprechend dem neuesten technischen Stand auf
Computerviren hin zu überprüfen.
2.
Der Besteller ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der
Bestellerunterlagen verantwortlich. Er erklärt mit Erteilung des Auftrages,
dass ihm an den Bestellerunterlagen sämtliche zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung erforderlichen Vervielfältigungs- und Reproduktionsrechte
zustehen. Die Maneshi ist berechtigt, Kopien der ihr übermittelten
Bestellerunterlagen anzufertigen
3.
Die Maneshi führt den Auftrag auf der Grundlage der Bestellerunterlagen aus,
ohne dass es einer Druckfreigabe durch den Besteller bedarf.
4.
Sollte das Erfordernis einer Druckfreigabe vereinbart worden sein, erstellt die
Maneshi eine Druckvorlage, die dem Besteller zur Druckfreigabe übermittelt
wird. Widerspricht der Besteller der Druckvorlage nicht schriftlich innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Druckvorlage, gilt die Druckfreigabe als
erteilt. Hierauf wird die Maneshi den Besteller mit Zugang der Druckvorlage
hinweisen.
5.
Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass der Besteller (i) unvollständige oder
unrichtige Bestellerunterlagen übermittelt, (ii) die Wiederholung von
Probeandrucken bei geringfügiger Abweichung von den Vorgaben verlangt oder
(iii) nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrags (insbesondere der
Auftragsdaten wie der Rechnungs- oder Lieferanschrift, der Versandart oder der
Zahlungsweise) wünscht, ist gesondert zu vergüten. Die Maneshi kann für jede
daraus resultierende Änderung bzw. Wiederholung pauschal 5 EURO verlangen. Die
Möglichkeit der Geltendmachung eines weiter-gehenden Mehraufwandes bleibt
hiervon unberührt. Dem Besteller wird der Nachweis gestattet, dass der Maneshi kein oder ein wesentlich geringerer Mehraufwand als die Pauschale entstanden
ist.
IV.
Liefer- und Leistungszeit
1. Eine vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeit (Liefer-/ Leistungstermine
oder Liefer-/Leistungsfristen) ist als annähernd zu betrachten und gilt nur bei
rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger
Erfüllung aller Verpflichtungen des Bestellers (insbesondere nur bei
rechtzeitigem Eingang vereinbarter Anzahlungen und rechtzeitiger Übermittlung
der Bestellerunterlagen). Liefer-/Leistungsfristen beziehen sich auf den
Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbestätigung. Liefer-/ Leistungszeiten
gelten als eingehalten, wenn innerhalb der Liefer-/Leistungszeit der
Liefer-/Leistungsgegenstand das Werk der Maneshi verlässt oder - falls die
Ware ohne Verschulden der Maneshi nicht rechtzeitig abgesandt werden kann -
die Maneshi dem Besteller die Versandbereitschaft anzeigt.
2.
Sollte die Maneshi an der rechtzeitigen Erfüllung ihrer Pflichten aus von ihr
nicht zu vertretenden Gründen gehindert werden, verlängert sich die Liefer-
bzw. Leistungszeit um die Dauer der Behinderung sowie eine angemessene
Anlaufzeit. Als nicht von der Maneshi zu vertretende Ereignisse im
vorstehenden Sinn gelten neben Fällen höherer Gewalt insbesondere Streiks und
Aussperrungen sowie die von der Maneshi nicht verschuldete nicht
ordnungsgemäße Belieferung durch Lieferanten der Maneshi. In diesen Fällen
kann die Maneshi hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder
teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist in diesen Fällen nach
fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt, wenn ihm die Abnahme der
Ware wegen der Verzögerung unzumutbar ist.
3.
Kommt die Maneshi in Verzug, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer
von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
Eine der Maneshi gesetzte Nachfrist verlängert sich um die Zeit, in der die
Maneshi aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen im Sinne von Satz 2 der
vorstehenden Ziffer IV.2. an der Leistungserbringung verhindert ist. Die
Regelungen dieser Ziffer gelten nicht, wenn der Besteller Verbraucher ist.
4.
Im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers ist die Maneshi berechtigt, die
durch die Lagerung entstandenen Kosten - mindestens jedoch 0,5 % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat der Lagerung - zu berechnen. Dem Besteller
wird der Nachweis gestattet, dass der Maneshi keine oder wesentlich geringere
Lagerkosten als die Pauschale entstanden sind. Die nach dem Gesetz bestehenden
weitergehenden Rechte der Maneshi (insbesondere wegen Annahmeverzugs) bleiben
hiervon unberührt.
V.
Lieferung und Leistung, Versand, Gefahrübergang
1. Die Maneshi ist zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu
fertigungsbedingten Mehr- oder Minderlieferungen und -leistungen (i) von bis zu
20 % der bestellten Auflage bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter
1000 kg, (ii) von bis zu 15 % der bestellten Auflage bei Lieferungen aus
Papiersonderanfertigungen unter 2000 kg und (iii) von bis zu 10 % der
bestellten Auflage bei allen übrigen Lieferungen und Leistungen berechtigt.
2.
Der Versand der Ware erfolgt auf Rechnung des Bestellers. Der Versandweg, der
Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie die Verpackung
der Ware sind der Wahl der Maneshi überlassen. Die Maneshi übernimmt keine
Gewähr für die billigste oder schnellste Versandart. Versicherungen gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige
versicherbare Risiken werden von der Maneshi nur auf ausdrücklichen Wunsch
und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.
3.
Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch
mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt
auch wenn Teillieferungen oder -leistungen erfolgen oder die Maneshi noch
andere Leistungen (z.B. den Transport) übernommen hat. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die
Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über. In diesem
Fall wird die Maneshi jedoch auf Kosten des Bestellers die Versicherungen
abschließen, die dieser wünscht. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht,
wenn der Besteller Verbraucher ist.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Maneshi (Vorbehaltsware) bis
zur Erfüllung aller - auch künftiger - Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldenforderungen, die der Maneshi im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gegen den Besteller gleich aus welchem Rechtsgrund zustehen.
Sofern die Maneshi zur Finanzierung oder Refinanzierung des Kaufpreises
gegenüber dem Besteller oder Dritten Verpflichtungen eingeht oder solche
Verpflichtungen entstehen, etwa aufgrund Wechselakzepts, Bürgschafts- oder
sonstiger mittelbarer oder unmittelbarer Haftungsübernahme durch die Maneshi,
geht das Eigentum erst auf den Besteller über, wenn die Maneshi insoweit von
jeglicher Haftung gegenüber dem Besteller oder Dritten frei wird.
2.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für die Maneshi als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die Maneshi zu verpflichten. Die
verarbeitete oder umgebildete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne
vorstehender Ziffer VI.1. Bei der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der Maneshi das
Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das
Eigentum der Maneshi durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, so
überträgt der Besteller der Maneshi bereits jetzt die ihm zustehenden
Eigentumsrechte am neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die Miteigentumsrechte der Maneshi gelten
als Vorbehaltsware im Sinne vorstehender Ziffer VI.1.
3.
Der Besteller hat die Vorbehaltsware für die Maneshi unentgeltlich und mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und auf eigene Kosten
gegen Diebstahl, Feuer-, Wasser- Bruch- und sonstige Schäden zum Rechnungswert
zu versichern und der Maneshi dies auf Verlangen nachzuweisen. Kommt der
Besteller dem nicht nach, ist die Maneshi berechtigt, die Vorbehaltsware auf
Kosten des Bestellers zu versichern. Auf das jederzeit mögliche Verlangen der
Maneshi hat der Besteller die Vorbehaltsware besonders zu lagern und zu
kennzeichnen. Der Besteller ist verpflichtet, der Maneshi jederzeit über den
noch in seinem Besitz befindlichen Bestand der Vorbehaltsware, den Ort ihrer
Aufbewahrung und ggf. ihren Verarbeitungs-, Umbildungs- oder Verbindungszustand
Auskunft zu erteilen. Die Maneshi ist berechtigt, die Vorbehaltsware
jederzeit zu besichtigen.
4.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur dann weiterveräußern, wenn er
mit seinen Zahlungs- oder sonstigen Vertragspflichten nicht in Verzug ist, er
mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und die Forderungen aus
der Weiterveräußerung nach den nachfolgenden Ziffern VI.5. und VI.6. auf die
Maneshi übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der
Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der
Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Ware werden
bereits jetzt an die Maneshi abgetreten; dies gilt bei Einstellung der
Weiterveräußerungsforderungen in ein Kontokorrent in deren Höhe auch für die
jeweiligen Saldoforderungen. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
6.
Veräußert der Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, so werden
der Maneshi die Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. die jeweiligen
Saldoforderungen bereits jetzt im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der
Weiterveräußerung von Waren, an denen die Maneshi Miteigentumsrechte gemäß
vorstehender Ziffer VI.2. hat, wird der Maneshi ein ihrem Miteigentumsanteil
entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
7.
Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung oder
Saldoforderungen einzuziehen, es sei denn, die Maneshi widerruft die
Einziehungsermächtigung in den in vorstehender Ziffer II.5. genannten Fällen.
Auf Verlangen der Maneshi ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an die Maneshi zu unterrichten und der Maneshi die
zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
8.
Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt.
Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte; diese sind dem Besteller auch nicht
aufgrund der Einziehungsermächtigung gestattet. Die Maneshi ist jedoch
bereit, Factoring-Geschäften im Einzelfall zuzustimmen, sofern der Gegenwert
hieraus dem Besteller endgültig zufließt und die Befriedigung der Forderungen
der Maneshi nicht gefährdet ist.
9.
In den Fällen, in denen die Maneshi gemäß vorstehender Ziffer II.5. zur
Untersagung der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware berechtigt ist, sowie im Falle eines Verstoßes des Bestellers
gegen die Verpflichtungen nach vorstehender Ziffer VI.4., kann die Maneshi
auch die Rückgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers unter Ausschluss
eines Zurückbehaltungsrechts verlangen. Der Besteller ermächtigt die Maneshi
schon jetzt, seinen Betrieb zu betreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
10.
Die vorstehenden Ziffern VI.2. bis VI.9. gelten nur, sofern der Besteller
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
11.
Von Pfändungen und sonstigen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware und der ggf.
abgetretenen Forderungen hat der Besteller die Maneshi unverzüglich zu
informieren. Sofern der Maneshi durch die Abwehr solcher Pfändungen oder
sonstiger Beeinträchtigungen gerichtliche oder außergerichtliche Kosten
entstehen, die die Maneshi von Dritten nicht erstattet bekommt, weil diese
hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage sind, haftet der Besteller der Maneshi für den entstandenen Ausfall.
12.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen
insgesamt um mehr als 10 %, ist die Maneshi auf Verlangen des Bestellers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
VII.
Gewährleistung
1. Die Ware ist vom Besteller unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
Erkennbare (offene) Mängel sind unverzüglich danach schriftlich zu rügen.
Andere Mängel sind unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich zu rügen.
2.
Der Besteller hat die gerügte Ware ordnungsgemäß zu lagern und der Maneshi
Gelegenheit zu geben, die Ware zu besichtigen. Die Verarbeitung, Umbildung,
Verbindung und Veräußerung der gerügten Ware ist sofort einzustellen bzw. zu
unterlassen. Ferner hat der Besteller der Maneshi auf ihr jederzeit
zulässiges Verlangen unverzüglich die gerügte Ware oder - nach Wahl der Maneshi - Proben davon zur Verfügung zu stellen.
3.
Verletzt der Besteller die Verpflichtungen vorstehender Ziffern VII.1. und
VII.2. entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern der Besteller
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
4.
Durch unberechtigte Rügen entstehende Kosten trägt der Besteller.
5.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen
Lieferung führen.
6.
Der Besteller kann Gewährleistungsansprüche nur geltend machen, wenn und soweit
die fehlerhafte Ware mehr als 5 % der Gesamtliefermenge beträgt.
7.
Soweit die Maneshi für mangelhafte Ware einzustehen hat, ist sie nach ihrer
Wahl zur Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder zur Lieferung einer
mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Ersetzte Teile werden Eigentum
der Maneshi. Für Transportkosten haftet die Maneshi nur insoweit, als sich
diese nicht dadurch erhöht haben, dass die Ware an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort gebracht wurde.
8.
Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten
angemessenen Nachfrist hinsichtlich der mangelhaften Ware vom Vertrag
zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn eine
Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt. Die gleichen Rechte stehen dem
Besteller auch ohne Fristsetzung dann zu, wenn Nachbesserung und
Ersatzlieferung von der Maneshi ernsthaft und endgültig verweigert werden.
Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere vertragliche oder
außervertragliche Schadenersatzansprüche - sind in dem in den nachfolgenden
Ziffern VIII.1. und VIII.2. bestimmten Umfang ausgeschlossen.
9.
Gewährleistungsansprüche verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, spätestens
13 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft durch die Maneshi.
10.
Die vorstehenden Gewährleistungsbedingungen gelten entsprechend auch für von
der Maneshi erbrachte Werkleistungen mit der Maßgabe, dass die
Verjährungsfrist nach vorstehender Ziffer VII.9. mit Abnahme der Leistung durch
den Besteller zu laufen beginnt.
11.
Dem Besteller stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unbeschränkt zu,
wenn die Maneshi den Mangel arglistig verschwiegen hat.
12.
Die vorstehenden Ziffern VII.6. bis VII.9. gelten nur, sofern der Besteller
Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
VIII.
Haftung
1. Für unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene
Einsparungen, mittelbare und/oder Folgeschäden sowie Aufwendungen, die dem
Besteller oder Dritten im Zusammenhang mit der Anbahnung, Durchführung oder
Beendigung eines Vertrages entstehen, haftet die Maneshi vorbehaltlich der
nachfolgenden Regelungen nur dann, wenn gesetzliche Vertreter, leitende
Angestellte oder einfache Erfüllungsgehilfen der Maneshi die Entstehung des
Schaden/der Aufwendungen durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Fehlverhalten verursacht haben, wobei die Haftung der Maneshi bei grober
Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen (anders als bei gesetzlichen
Vertretern oder leitenden Angestellten) auf die Höhe der vorhersehbaren
(typischerweise eintretenden) Schäden bzw. Aufwendungen beschränkt ist.
Ausgeschlossen ist die vertragliche, außervertragliche und sonstige Haftung der
Maneshi unabhängig vom Rechtsgrund des Ersatzanspruches (insbesondere auch
wegen der Verletzung von Pflichten aus einem vertraglichen oder gesetzlichen
Schuldverhältnis - wie etwa bei Mängeln oder Verzug -, wegen bei
Vertragsschluss vorliegender Leistungshindernisse und wegen unerlaubter
Handlung), soweit den gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten oder
einfachen Erfüllungsgehilfen der Maneshi kein Verschulden oder lediglich
einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
2.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht (i) für Personenschäden,
(ii) für eine etwaige Produzentenhaftung, (iii) bei vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen der Maneshi, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen gegenüber Verbrauchern sowie (iv) bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis, soweit
hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist; in dem unter (iv)
genannten Fall ist die Haftung der Maneshi jedoch auf den Ersatz der
vorhersehbaren (typischerweise eintretenden) Schäden beschränkt.
3.
Sollten dem Besteller entgegen Ziffer III.2. nicht sämtliche zur
ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Vervielfältigungs- und
Reproduktionsrechte an den Bestellerunterlagen zustehen, hat der Besteller die
Maneshi von allen Ansprüchen, die mangels entsprechender Vervielfältigungs-
und Reproduktionsrechte gegen die Maneshi gleich aus welchem Rechtsgrund
geltend gemacht werden, auf erste Anforderung freizustellen bzw. von der Maneshi bereits geleistete Ersatzzahlungen zu erstatten. Eine weitergehende Haftung
des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
IX.
Verbleib der Bestellerunterlagen
1. Die Bestellerunterlagen (siehe vorstehende Ziffer III.1.) werden nach
erfolgter Lieferung bzw. Leistung an den Besteller auf dessen Kosten und gegen
Berechnung eines Entgelts von 10,00 EURO zzgl. der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer je Sendung zurückgesandt. Der Versandweg, der
Spediteur und Frachtführer, Beförderungs- und Schutzmittel sowie die Verpackung
der Bestellerunterlagen sind der Wahl der Maneshi überlassen. Die Maneshi
übernimmt keine Gewähr für die billigste oder schnellste Versandart.
Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden
sowie sonstige versicherbare Risiken werden von der Maneshi nur auf
ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen. Mit der
Übergabe der Bestellerunterlagen an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit dem Verlassen des Werks, geht die Gefahr auf den Besteller über.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu
vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den
Besteller über. In diesem Fall wird die Maneshi jedoch auf Kosten des
Bestellers die Versicherungen abschließen, die dieser wünscht.
2.
Sollte abweichend von vorstehender Ziffer IX.1. die Lagerung/Archivierung der
Bestellerunterlagen durch die Maneshi vereinbart sein, erfolgt dies auf
Kosten und auf Gefahr des Bestellers gegen Berechnung eines gesondert zu
vereinbarenden Entgelts. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken werden von der
Maneshi nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers
abgeschlossen.
X.
Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können von beiden Seiten
mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
XI.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, salvatorische Klausel
1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für
Wechsel-, Scheck- und sonstige Urkundenprozesse, ist der Gesellschaftssitz der
Maneshi, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die
Maneshi kann den Besteller jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen
Gerichtsstandes verklagen.
2.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Maneshi und dem Besteller gilt
ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3.
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen
verbindlich. Die unwirksame Vertragsbestimmung ist durch eine Regelung zu
ersetzen, die der mit der unwirksamen Regelung verfolgten wirtschaftlichen
Zielsetzung am nächsten kommt.
Stand:
01.01.2003